Paulskirchenverfassung & Grundgesetz

Im vorletzten Abschnitt werden Sie über die Gemeinsamkeiten zwischen der Paulskirchenverfassung und dem Grundgesetz informiert.

(Recherchiert und zusammengestellt von Jinav)

Die Gemeinsamkeiten:

Die Paulskirchenverfassung regelte die Organisation und den Aufbau des neuen Deutschen Reiches und schuf die Grundrechte für die deutschen Bürgerinnen und Bürger. In Abschnitt VI der Paulskirchenverfassung wurden diese Grundrechte geregelt und als Freiheitsrechte für Bürgerinnen und Bürger festgelegt, um sie sich gegen den Staat zu wehren. Der Abschnitt VI bestand aus insgesamt sechs Artikeln, unterteilt in 197 Paragraphen. In unserem heutigen Grundgesetz werden ebenfalls die Grundrechte als Freiheitsrechte beschrieben. Das Grundgesetz besteht aus 146 Abschnitten, die auch "Artikel" genannt werden können. In den ersten 19 Artikeln des Grundgesetzes stehen die Grundrechte. "Die Mütter und Väter des Grundgesetzes" haben die Formulierungen der Paulskirchenverfassung wörtlich übersetzt. Im Folgenden werden sowohl die Grundrechte dargestellt, die in der Paulskirchenverfassung standen, als auch die gleichen Rechte, die heute im Grundgesetz stehen und immer noch gelten.

Die Grundrechte der Paulskirchenverfassung
Die Grundrechte der Paulskirchenverfassung
Die Grundrechte des Grundgesetzes
Die Grundrechte des Grundgesetzes
  1. Zum Beispiel legte § 138 Satz 1 der Paulskirchenverfassung fest: "Die Freiheit der Person ist unverletzlich". Die gleiche Regelung kann man auch noch heute in Art. 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes finden: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich."

  2. Auch die Vorschriften zur Freiheit der Person gibt es sowohl im Grundgesetz als auch in der Paulskirchenverfassung. Beispielsweise legte die Paulskirchenverfassung in § 138 Satz 4 fest, dass die Polizeibehörde eine Person, die sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder einem Richter vorlegen muss. Eine gleiche Vorschrift ist auch im Grundgesetz in Art.104 Absatz. 3 zu finden: "Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendung zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen."

  3. Zusätzlich enthält die Paulskirchenverfassung in § 143 eine Vorschrift zur Meinungs- und Pressefreiheit, die besagt: "Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maaßregeln beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden." Diese Freiheiten sind im Grundgesetz mit ähnlichem Wortlaut in Art. 5 Absatz 1 geregelt: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." Das Bundesverfassungsgericht sieht die Meinungsfreiheit als notwendig für eine Demokratie an.

  4. Darüber hinaus spielt die Religionsfreiheit eine wichtige Rolle in der Paulskirchenverfassung in § 144, die besagt: "Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren." Und in § 145 weiter: "Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Übung seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen." Im Vergleich dazu stand in Art. 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes folgendes: "Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet."

  5. Außerdem garantierte die Paulskirchenverfassung auch die Gleichheit aller Deutschen vor dem Gesetz und gab den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, gegen die Verletzung ihrer Grundrechte vor dem Reichsgericht zu beschweren (§ 126 Buchstabe g): "Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der durch die Reichsverfassung ihnen gewährten Rechte. Die näheren Bestimmungen über den Umfang dieses Klagerechts und die Art und Weise dasselbe geltend zu machen, bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten." Das ähnliche Grundrecht findet sich auch in Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Dennoch übereinstimmen nicht alle Regelungen der Paulskirchenverfassung dem heutigen Grundgesetz, denn früher galten viele Grundrechte nur für "Deutsche", während das Grundgesetz einige Grundrechte enthält, die für "jedermann, also auch für "Nicht-Deutsche" (z.B. die Meinungsfreiheit in Art. 5 des Grundgesetzes) gelten. Das heißt: Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht, das jedem Menschen zusteht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Grundgesetz viele Ideen der Paulskirchenverfassung übernommen hat, die auch heute noch gelten.

Eine kleine Erklärung:

"Die Mütter und Väter des Grundgesetzes"

Die Mütter des Grundgesetzes werden die vier Frauen genannt, die neben den 61 Männern des parlamentarischen Rates 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland erstellten.

Die Väter des Grundgesetzes waren vier der bekanntesten Männer des Parlamentarischen Rates, die 1989 das Grundgesetz verfassten.

Insgesamt gehörten dem Rat 77 Personen an. Es gab 65 stimmberechtigte Mitglieder, fünf Vertreter Berlins ohne Stimmrecht und sieben Nachrücker.

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